1ARATGEBERRECHT informiert: Formularmäßiger Kündigungsausschluss bei Staffelmiete
(openPR) - Ein Ausschluss des Kündigungsrechtes des Mieters für vier Jahre ist bei einem Staffelmietvertrag (§ 557a BGB) auch wirksam, wenn dies in einem Formularmietvertrag erfolgt. Hierbei ist es möglich nur das Kündigungsrecht des Mieters auszuschließen. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 BGB liegt darin nicht.
Im entschiedenen Fall enthielt der Mietvertrag folgende vorformulierte Vereinbarung:
"Das Kündigungsrecht des Mieters ist für vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen. Die Kündigung ist gemäß § 557 a (3) BGB frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig."
Der Ausschluss des Kündigungsrechtes für den Mieter gilt nur für die ordentliche Kündigung, d.h., wenn ein Grund für eine außerordentliche Kündigung eintritt, bspw. bei Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme, hat auch der Mieter im o.g. Fall sein außerordentliches Kündigungsrecht.
Für unschädlich hielt der BGH, dass im o.g. Mietvertrag nicht ausdrücklich nur die ordentliche Kündigung ausgeschlossen wurde.
BGH - Urteil vom 23. November 2005; Aktenzeichen VIII ZR 154/04
[Text: Hennig; Immothek24]
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