1ARATGEBERRECHT informiert: Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein


(openPR) - Der BGH hat in einem Urteil entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum das Mietverhältnis ordentlich kündigen kann, wenn der Mieter unberechtigt Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt mehr als zwei Monatsmieten einbehalten hat und dies auf dem Verschulden eines Mieterschutzvereins beruht, der den Mieter insoweit fahrlässig falsch beraten hat.

Die Beklagten, Mieter einer Wohnung der Klägerin, leisteten für die Zeit von Frühjahr 2004 bis Anfang 2005 keine Vorauszahlungen auf die Betriebskosten, obwohl diese nach dem Mietvertrag monatlich geschuldet waren. Der Einbehalt geschah auf Empfehlung des örtlichen Mieterschutzvereins, der den Beklagten dazu geraten hatte, weil die Vermieterin trotz Aufforderung keine Fotokopien der Rechnungsbelege zu Betriebskostenabrechnungen für vergangene Jahre übersandt hatte. In der Rechtsprechung wurde zu dieser Zeit noch unterschiedlich beurteilt, ob der Mieter preisfreien Wohnraums einen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung hat. Nachdem die rückständigen Zahlungen die Summe von zwei Monatsmieten überschritten hatten, erklärte die Klägerin die (fristgemäße) Kündigung des Mietverhältnisses. Mit der Klage verlangte sie Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangt. Das AG Herne-Wanne hat der Räumungsklage stattgegeben; auf die Berufung der Beklagten hat das LG Bochum die Klage abgewiesen.

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und stellte das Urteil des Amtsgerichts wieder her. Die Räumungsklage sei begründet. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Kündigung, weil die Beklagten ihre vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hätten (§ 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der unberechtigte Einbehalt eines Betrags in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten stelle eine nicht unerhebliche Vertragsverletzung dar. Die Beklagten seien nicht berechtigt gewesen, die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen deshalb zurückzubehalten, weil die Klägerin ihnen keine Belege zu den Betriebskostenabrechnungen für vergangene Jahre übersandt habe. Einem Mieter preisfreien Wohnraums stehe aber grundsätzlich kein Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung zu.

Die Beklagten treffe zwar kein eigenes Verschulden, weil sie der entsprechenden Empfehlung des Mieterschutzvereins gefolgt seien. Sie hätten von der Kompetenz des Mieterschutzvereins in Mietrechtsfragen ausgehen dürfen und hätten keinen Anlass gehabt, an dem erteilten Rat zu zweifeln. Die beklagten Mieter müssten aber auch für schuldhaftes Verhalten des von ihnen eingeschalteten Mieterschutzvereins einstehen. Dieser habe die Beklagten fahrlässig falsch beraten. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sei ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Das sei hier nicht der Fall gewesen.

Urteil des BGH vom 25.10.2006

Az.: VIII ZR 102/06

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