1ARATGEBERRECHT informiert: Welche Möglichkeiten hat der Vermieter bei unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln?


(openPR) - Zusammenfassung von "Reaktionsmöglichkeiten des Vermieters bei unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln im laufenden Wohnraummietverhältnis" von RA Dr. Florian Kappes, original erschienen in: NJW 2006 Heft 42, 3031 - 3035.

Der Verfasser zeigt, ausgehend von der restriktiven Rechtsprechung des BGH zur Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf, welche Möglichkeiten bestehen, dem Mieter die Renovierung trotzdem noch aufzubürden. Insbesondere diskutiert der Autor die Lösung des Problems über eine einvernehmliche Regelung mit dem Mieter, den Ausgleich durch eine Mieterhöhung sowie eine Anpassung über den Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Der Verfasser weist zunächst darauf hin, dass der BGH eine Vielzahl von Klauseln, die eine Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter vorsehen, wegen Verstoßes gegen die Unangemessenheitsklausel des § 307 BGB für unwirksam hält. Als Beispiele führt er u.a. die Vereinbarung von starren Renovierungsfristen sowie die Kombination von laufender Renovierung und Endrenovierungspflicht an.

Der Vermieter hat, soweit er die Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel feststellt, die Möglichkeit, drauf zu hoffen, dass der Mieter in Unkenntnis der Unwirksamkeit die Schönheitsreparaturen trotzdem durchführt. Neben dieser nach der Meinung des Verfassers häufig vorkommenden Konstellation kann der Vermieter versuchen, mit dem Mieter einvernehmlich den Mietvertrag dahingehend abzuändern, dass eine den Ansprüchen des BGH gerecht werdende Klausel vereinbart wird.

Ein weiterer Weg, den Wegfall der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen zumindest zu kompensieren, ist nach der Darstellung des Verfassers die Erhöhung der Miete um einen Zuschlag. Dieser Zuschlag dient der Kompensation der Kosten der Schönheitsreparaturen, die dann von dem Vermieter vorzunehmen sind. Bzgl. der Höhe des Zuschlages, der in dem Mieterhöhungsverlangen konkret anzugeben ist, empfiehlt der Autor einen Betrag von 8,50 €/qm/Jahr gem. § 28 Abs. 4 der II. BerechnungsVO geltend zu machen. Vor der einseitigen Erhöhung sollte, so der Autor, in Übereinstimmung mit dem LG Düsseldorf, NJW 2006 Seite 3071 ein Angebot zur einvernehmlichen Vertragsänderung erfolgen.

Zum Abschluss seines Beitrages erörtert der Verfasser noch die Anwendbarkeit des § 313 BGB. Seiner Auffassung nach ist die Vorschrift anwendbar. Er räumt jedoch ein, dass Rechtssicherheit diesbezüglich erst noch durch den BGH geschaffen werden muss.

Bewertung:

Der Beitrag ist gut gegliedert und auch für den im Mietrecht nur gelegentlich tätigen Praktiker leicht verständlich. Insbesondere für diese Leser dürfte der Hinweis, über einen Zuschlag eine Kompensation der Klauselunwirksamkeit zu erreichen, in der Praxis nützlich sein.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Hans-Peter Simon

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